Viele Menschen wissen nicht, wie groß der finanzielle Vorteil einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen tatsächlich sein kann. Gerade wenn es um die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 geht, steht oft die Frage im Raum: „Lohnt sich das überhaupt finanziell für mich?“ Die Antwort: Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine Altersrente für Schwerbehinderte erheblich lohnen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in § 236a SGB VI und § 37 SGB VI geregelt. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
Festgestellter GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Mindestwartezeit von 35 Versicherungsjahren (§ 236a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die abschlagsfreie Altersgrenze hängt stark vom Geburtsjahr ab: Geburtsjahr Abschlagsfreie Altersgrenze Frühester Beginn (–36 Monate) Max. Abschlag 1952 63 J 1 M 60 J 1 M 10,8 % 1953 63 J 2 M 60 J 2 M 10,8 % 1954 63 J 3 M 60 J 3 M 10,8 % 1955 63 J 4 M 60 J 4 M 10,8 % 1956 63 J 5 M 60 J 5 M 10,8 % 1957 63 J 6 M 60 J 6 M 10,8 % 1958 64 J 0 M 61 J 0 M 10,8 % 1959 64 J 2 M 61 J 2 M 10,8 % 1960 64 J 4 M 61 J 4 M 10,8 % 1961 64 J 6 M 61 J 6 M 10,8 % 1962 64 J 8 M 61 J 8 M 10,8 % 1963 64 J 10 M 61 J 10 M 10,8 % ab 1964 65 J 0 M (§ 37 SGB VI) 62 J 0 M 10,8 % Quelle: § 236a SGB VI; § 37 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 SGB VI
Die durchschnittliche Bruttorente nach 45 Beitragsjahren beträgt laut DRV-Rentenversicherungsbericht 2023 (Tab. C1 – Durchschnittsrenten West bei 45 Entgeltpunkten) etwa 1.593 € monatlich. Nach Abzug von rund 11 % Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich eine durchschnittliche Nettorente von etwa 1.418 €. Wer die Altersrente drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch nimmt, hat einen Abschlag von maximal 10,8 % hinzunehmen. Die Nettorente reduziert sich damit auf etwa 1.265 € monatlich. Daraus resultiert ein monatlicher Unterschied von ca. 153 € zugunsten der abschlagsfreien Rente.
Laut Statistischem Bundesamt (Periodensterbetafel 2020/22) beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung ab dem Renteneintrittsalter von 63 Jahren:
Für Männer: etwa 18,5 Jahre (222 Monate) Für Frauen: etwa 22,3 Jahre (268 Monate) Der rechnerische lebenslange finanzielle Vorteil einer abschlagsfreien Rente beträgt somit exemplarisch:
Für Männer: ca. 34.000 € Für Frauen: ca. 41.000 € Diese Zahlen verdeutlichen beispielhaft, dass sich die Anerkennung eines GdB von mindestens 50 und ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn erheblich auf die finanzielle Situation auswirken können.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI (Gesetz v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2753) aufgehoben.
Sie haben noch keinen GdB von mindestens 50, obwohl gesundheitliche Einschränkungen bestehen? Oder denken Sie über einen Antrag oder Widerspruch nach? Nutzen Sie unsere GdB-Schnell-Check im Rahmen einer Erstberatung, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Anerkennung schnell und unkompliziert prüfen zu lassen.
Gesetzlicher Rahmen kurz erklärt
Finanzielle Auswirkungen am Beispiel
Langfristiger finanzieller Vorteil (Beispielrechnung)
Wichtiger Hinweis zur Hinzuverdienstgrenze
Was können Sie jetzt tun?
Die dargestellten Zahlen sind Durchschnittswerte und dienen ausschließlich der Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung oder Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Lassen Sie Ihre persönliche Situation daher unbedingt prüfen.
Unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen finanziell attraktiv sein. Eine frühzeitige Prüfung und Beratung sind empfehlenswert, um Ihre individuellen Chancen optimal zu nutzen.Wichtiger Hinweis
Fazit
FAQ
Das hängt vom Geburtsjahr ab: 63 J + 1 Mon. (Jg. 1952) – danach steigt die Grenze jeden Monat um einen Monat bis 64 J + 10 Mon. (Jg. 1963). Ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 65 Jahren (§ 236a, § 37 SGB VI). Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 % abgezogen. Bei maximal 36 Monaten Vorverlegung ergibt das höchstens 10,8 % Abschlag (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reichen 35 Versicherungsjahre. 45 Jahre gelten nur für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nein. Für die Altersrente nach § 236a/§ 37 SGB VI ist ein anerkannt GdB ≥ 50 erforderlich. Eine bloße Gleichstellung genügt nicht. Beispiel: Bei einer durchschnittlichen Rente erhöht sich das Netto um ca. 160 € pro Monat. Über die mittlere Rentenbezugsdauer (18,5 J. Männer / 22,3 J. Frauen) ergibt das rund 34 000 € bzw. 41 000 € mehr. (Durchschnittswerte – individuell abweichend.)