Ihr Grad der Behinderung
Grad der Behinderung
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Ihre wichtigsten Ansprüche
Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Bei einem GdB unter 50 besteht noch kein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Was steht Ihnen zu?
- Haben Sie einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?
- Und welche Vorteile haben Sie von einer amtlich festgestellten Schwerbehinderung?
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Aus dem GdB 30 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 620 €, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem GdB zwischen 30 und weniger als 50 kann eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, wenn ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Aus dem GdB 40 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 860 €, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind.Bei einem GdB zwischen 30 und weniger als 50 kann eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, wenn ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Aus dem GdB 50 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 1.140 €.Weitere wichtige Nachteilsausgleiche sind:
- Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen.
- Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß §§ 168 ff. (neue Fassung) bzw. 85 ff. (alte Fassung) SGB IX weitergehenden Kündigungsschutz.
- Erschwerte Voraussetzung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX
- Gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen einwöchigen bezahlten Zusatzurlaub
Aus dem GdB 60 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 1.440 €.Weitere wichtige Nachteilsausgleiche sind:
- Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen.
- Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß §§ 168 ff. (neue Fassung) bzw. 85 ff. (alte Fassung) SGB IX weitergehenden Kündigungsschutz.
- Erschwerte Voraussetzung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX
- Gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen einwöchigen bezahlten Zusatzurlaub
Aus dem GdB 70 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 1.780 €.Weitere wichtige Nachteilsausgleiche sind:
- Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen.
- Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß §§ 168 ff. (neue Fassung) bzw. 85 ff. (alte Fassung) SGB IX weitergehenden Kündigungsschutz.
- Erschwerte Voraussetzung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX
- Gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen einwöchigen bezahlten Zusatzurlaub
Aus dem GdB 80 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 2.120 €.Weitere wichtige Nachteilsausgleiche sind:
- Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen.
- Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß §§ 168 ff. (neue Fassung) bzw. 85 ff. (alte Fassung) SGB IX weitergehenden Kündigungsschutz.
- Erschwerte Voraussetzung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX
- Gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen einwöchigen bezahlten Zusatzurlaub
Aus dem GdB 90 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 2.460 €.Weitere wichtige Nachteilsausgleiche sind:
- Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen.
- Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß §§ 168 ff. (neue Fassung) bzw. 85 ff. (alte Fassung) SGB IX weitergehenden Kündigungsschutz.
- Erschwerte Voraussetzung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX
- Gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen einwöchigen bezahlten Zusatzurlaub
Aus dem GdB 100 ergibt sich ein steuerlicher Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 2 EStG in Höhe von 2.840 €.Weitere wichtige Nachteilsausgleiche sind:
- Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen.
- Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß §§ 168 ff. (neue Fassung) bzw. 85 ff. (alte Fassung) SGB IX weitergehenden Kündigungsschutz.
- Erschwerte Voraussetzung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX
- Gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen einwöchigen bezahlten Zusatzurlaub
Merkzeichen G
Nachteilsausgleiche für Ihre erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G):
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke beim Versorgungsamt oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung
- bei einem GdB ab 50 sind tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzbar
- behinderungsbedingte Privatfahrten können bei einem GdB ab 70 steuerlich abgesetzt werden: Bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
Merkzeichen aG
Nachteilsausgleiche für außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG):
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
- behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar
- Blauer Parkausweis
- Bei Bezug einer Altersrente oder Erwerbsminderungsrente besteht Anspruch auf Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe in Höhe von 17 %
- Bei GdB 50 und höher: Tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar
Merkzeichen H
Nachteilsausgleiche für Hilflosigkeit (Merkzeichen H):
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer: 7.400 €
Merkzeichen Bl
Das Merkzeichen Bl steht für Blindheit. Die wichtigsten Nachteilsausgleiche für Inhaber dieses Merkzeichens:
- Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
- Rundfunkbeitrag
- Befreiung für Empfänger von Blindenhilfe
- Ermäßigung bei GdB 60 allein wegen Sehbehinderung
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung: 7.400 €
- Blauer Parkausweis
- Gewährung von Blindenhilfe und in vielen Bundesländern Landesblindengeld
Merkzeichen Gl
Nachteilsausgleiche für Gehörlose (Merkzeichen Gl):
- kostenlose Beförderung im Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung
- Rundfunkbeitrag
- Befreiung für Taubblinde
- Ermäßigung für Menschen, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können
- Gehörlosengeld in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Merkzeichen Tbl
Dieses Merkzeichen steht für „Taubblindheit“. Die wichtigsten Nachteilsausgleiche sind:
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
- Erhöhtes Landesblindengeld in Bayern und Berlin
Merkzeichen B
Das Merkzeichen B steht für Begleitperson. Die wichtigsten Nachteilsausgleiche für Inhaber dieses Merkzeichens:
- Kostenlose Beförderung einer Begleitperson
- im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen
- bei den meisten innerdeutschen Flügen
- Urlaubskosten der Begleitperson bis 767 € steuerlich absetzbar
Merkzeichen 1. Kl
Das Merkzeichen „1 Kl“ steht für „1. Klasse“ und ist für schwerkriegsgeschädigte Personen mit einem GdB von mindestens 70 bestimmt, bei denen eine ständige Unterbringung auf Reisen in der 1. Klasse erforderlich ist.<br/ > Inhaber des Merkzeichens haben Anspruch auf Beförderung in der 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn.
Merkzeichen RF
Das Merkzeichen RF steht für „Rundfunk/Fernsehen“. Berechtigte erhalten eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf 5,83 €/ Monat (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).