Wer eine Krebserkrankung (so weit) hinter sich gebracht hat und rückfallfrei geblieben ist, dem bleibt in aller Regel mehr oder weniger Angst, dass der Krebs zurückkommen könnte (Rezidivangst). Nach einer gewissen Zeit der Rückfallfreiheit wird das Versorgungsamt von einer Heilungsbewährung ausgehen und an Sie herantreten, um den GdB abzusenken.
Dabei bedeutet die „Heilungsbewährung“ nach Krebserkrankung nicht primär, dass nicht auch dann, wenn kein Rückfall aufgetreten ist, keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die bisherige abstrakte Bewertung von unterstellten physischen und psychischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und eine Neufeststellung des GdB erforderlich wird. Sehen Sie hierzu die Beiträge hier und hier.
Was, wenn der Betroffene nun wegen einer nicht ausgeschlossenen und / oder erhöhten Rezidivgefahr Rezidivangst verspürt? Dann ändert sich an dem Gesagten nichts. Es sei denn, die Rezidivangst geht über das „normale Maß“ hinaus und entwickelt eigenen Krankheitscharakter im Sinne einer psychischen Gesundheitsstörung. Weiterlesen
Beiträge
Wer eine schlimme Erkrankung hat, vor allem Krebs, Tumor usw., wird in aller Regel alles tun, um die Erkrankung schnellst möglich zu beseitigen, bei Krebs etwa durch Chemotherapie, Bestrahlung und Operation. Leider kann Krebs aber nach einiger Zeit wiederkommen, ein Rezidiv bildet sich. Im Durchschnitt dauert es wohl 3-5 Jahre, bis entweder feststeht, ob die Krankheit „überwunden“ ist oder ob ein Rezidiv auftritt. In dieser „Heilungsbewährungazeit“ erhalten Betroffene einen höheren Grad der Behinderung (GdB), als er sich eigentlich nach der vorliegenden Behinderung ergeben würde, wobei konkrete Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen werden müssen. Weiterlesen
Das Institut der Heilungsbewährung beinhaltet, dass im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie z.B. bösartiger Tumorerkrankungen, nach der Tumorentfernung für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen ist, als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Nach VMG Teil B Ziffer 1c) beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Schauen wir uns das einmal anhand der Diagnose des ,erblichen Dickdarmkarzinomleidens (HNPCC)‘ an. Von einer abgeschlossenen und erfolgreichen Heilungsbewährung geht das Versorgungsamt nun aus, wenn die letzte Darmkrebserkrankung über fünf Jahre zurückliegt. Weiterlesen
In meinem Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung“ schildere ich Ihnen, wie Sie einen Schwerbehindertenantrag „besser“ stellen, um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.
Was ist aber, wenn der Schwerbehindertenausweis abläuft?
Falls Sie schon einen Schwerbehindertenausweis haben, schauen Sie einmal auf dessen Rückseite. Dort finden Sie das Ende der Gültigkeitsdauer eingedruckt. Da nicht jede Behinderung von Dauer ist, sondern sich der gesundheitliche Zustand meist über die Jahre ändert, werden Schwerbehindertenausweise nur in Ausnahmefällen auf Dauer ausgestellt. Vielmehr läuft ein Schwerbehindertenausweis im Regelfall nach spätestens fünf Jahren ab. Der Ausweis kann aber verlängert werden. Das sollten Sie spätestens 8-10 Wochen vor Ablauf in Angriff nehmen. Weiterlesen
Die Terminsliste meiner Vorträge zum Thema „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ für 2018 in der Städteregion Köln – Bonn – Aachen sind nun online und zu finden unter http://schwerbehinderung-gdb.de/events/
Wer mich also einmal „live“ erleben möchte, notiert sich bitte die Daten.
Für alle, die weiter weg wohnen: es wird in Kürze hier auf dieser Seite ein Video-Tutorial geben.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, die vorliegen. Häufig wird der Fehler gemacht, der Versorgungsverwaltung nur Diagnosen der Krankheiten mitzuteilen. Beleuchtet wird Schritt für Schritt der Ablauf des Schwerbehindertenverfahrens und was von der Antragstellung bis in das sozialgerichtliche Verfahren zu beachten ist.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, die vorliegen. Häufig wird der Fehler gemacht, der Versorgungsverwaltung nur Diagnosen der Krankheiten mitzuteilen. Beleuchtet wird Schritt für Schritt der Ablauf des Schwerbehindertenverfahrens und was von der Antragstellung bis in das sozialgerichtliche Verfahren zu beachten ist.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, die vorliegen. Häufig wird der Fehler gemacht, der Versorgungsverwaltung nur Diagnosen der Krankheiten mitzuteilen. Beleuchtet wird Schritt für Schritt der Ablauf des Schwerbehindertenverfahrens und was von der Antragstellung bis in das sozialgerichtliche Verfahren zu beachten ist.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, die vorliegen. Häufig wird der Fehler gemacht, der Versorgungsverwaltung nur Diagnosen der Krankheiten mitzuteilen. Beleuchtet wird Schritt für Schritt der Ablauf des Schwerbehindertenverfahrens und was von der Antragstellung bis in das sozialgerichtliche Verfahren zu beachten ist.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, die vorliegen. Häufig wird der Fehler gemacht, der Versorgungsverwaltung nur Diagnosen der Krankheiten mitzuteilen. Beleuchtet wird Schritt für Schritt der Ablauf des Schwerbehindertenverfahrens und was von der Antragstellung bis in das sozialgerichtliche Verfahren zu beachten ist.
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