BEM mit Vertrauensperson eigener Wahl
Künftig können Beschäftigte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) „zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen“. Das ergibt sich aus dem neuen § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der seit 10.6.2021 gilt.
Damit dürfen Beschäftigte nun ihren Rechtsanwalt zum BEM-Gespräch mitbringen, was bislang in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden wurde, denn auch der Rechtsanwalt ist eine solche Vertrauensperson.
Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson in der Einladung zum BEM, so wurde nicht ordnungsgemäß geladen und das BEM wurde fehlerhaft eingeleitet.
Bei Fragen sprechen Sie mich gerne an.
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