Keine Rentenberater in Schwerbehindertensachen
Im Schwerbehindertenrecht sind häufig unter anderem Rentenberater und Pflegeberater tätig. Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 8.11.2017 – L 10 SB 174/17 – nun einen Riegel vorgeschoben:
Rentenberater hat nicht ohne Weiteres „besondere Sachkunde“
Nach § 13 Absatz 5 SGB X sind Rentenberater im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente vertretungsbefugt. Zu einer über das Rechtsdienstleistungsgesetz hinausgehenden Vertretungsbefugnis für ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht müsse ein Rentenberater eine besondere Sachkunde nachweisen und sich entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Dies war bei dem dortigen Kläger jedenfalls nicht der Fall.
Zu Recht argumentiert das Landessozialgericht, dass nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes der Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen gewährleistet werden soll und von Bevollmächtigten eine „bestimmte Qualität“ erwartet werden kann, die der Rentenberater in diesem Falle nicht aufwies.