GdB für „familiäres Mittelmeerfieber“

familiäres Mittelmeerfieber

Wenn man an „Mittelmeer“ denkt, fallen wohl den meisten von uns Urlaub, mediterranes Essen und angenehme Wärme ein. Leider trägt auch eine schlimme Krankheit, der ich bereits selbst im Rahmen meiner Anwaltstätigkeit begegnet bin, das „Mittelmeer“ im Namen, nämlich „familiäres Mittelmeerfieber“.

Diese Erkrankung ist in den VG, bislang nicht als Gesundheitsstörung erwähnt. In einem solchen Fall ist nach Teil B Nr. 1 b) VG, vorgesehen, dass der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen beurteilt wird.

Wikipedia sagt über die Krankheit:

Familiäres Mittelmeerfieber (FMF) – auch als familiäre rekurrente Polyserositis bezeichnet – ist eine autosomal-rezessivvererbte Erkrankung aus der G ruppe der periodischen Fiebersyndrome, die gehäuft bei Bewohnern der östlichen Mittelmeerregion (Türkei, Nahost, Nordafrika, arabische Länder, Armenien, seltener Griechenland und Italien) auftritt. Hierbei handelt es sich um eine chronische Erkrankung, die durch sporadisch auftretende Fieberschübe mit begleitender Entzündung der Tunica serosa charakterisiert ist, was zu Bauch-, Brust- oder Gelenkschmerzen führt. Die häufigste Komplikation des familiären Mittelmeerfiebers ist eine Amyloidose, wodurch sich die Lebenserwartung der Patienten verkürzt.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.06.2017 – S 1 SB 501/16 – entschieden, dass der Teil-GdB für familiäres Mittelmeerfieber bei dem dortigen Kläger mit 30 zu bewerten sei. Bei analoger Bewertung (alleine) zu einer Crohn-Krankheit gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VG, entspreche das Ausmaß dieser Gesundheitsstörung einer mittelschweren Crohn-Krankheit, für den die VG,, einen GdB-Rahmen von 30-40 vorsehen. Bei dem dortigen Kläger sei noch ein weiterhin bestehender guter Allgemein- und Ernährungszustand vorhanden, nicht aber Begleitet- bzw. Folgeerkrankungen, die ggf, eine höhere Bewertung hätte rechtfertigen können.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28.03.2014 – L 8 SB 5311/12, n.v.) hatte als Vergleichsmaßstab eine Kombination aus Magen- und/oder Darmstörung zugrunde gelegt, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.02.2007 – L 6 SB 79/06) legte als Vergleichsmaßstab eine echte Migräne fest. Im Ergebnis würde man auch dann zum gleich Ergebnis gelangen.

Sie sehen, dass gerade bei Erkrankungen, die einer analogen Bewertung bedürfen, erheblicher argumentativer Aufwand erforderlich ist, um in einem Anerkennungsverfahren punkten zu können.