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rezidivangst_heilungsbewaehrung

Wer eine Krebserkrankung (so weit) hinter sich gebracht hat und rückfallfrei geblieben ist, dem bleibt in aller Regel mehr oder weniger Angst, dass der Krebs zurückkommen könnte (Rezidivangst). Nach einer gewissen Zeit der Rückfallfreiheit wird das Versorgungsamt von einer Heilungsbewährung ausgehen und an Sie herantreten, um den GdB abzusenken.
Dabei bedeutet die „Heilungsbewährung“ nach Krebserkrankung nicht primär, dass nicht auch dann, wenn kein Rückfall aufgetreten ist, keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die bisherige abstrakte Bewertung von unterstellten physischen und psychischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und eine Neufeststellung des GdB erforderlich wird. Sehen Sie hierzu die Beiträge hier und hier.
Was, wenn der Betroffene nun wegen einer nicht ausgeschlossenen und / oder erhöhten Rezidivgefahr Rezidivangst verspürt? Dann ändert sich an dem Gesagten nichts. Es sei denn, die Rezidivangst geht über das „normale Maß“ hinaus und entwickelt eigenen Krankheitscharakter im Sinne einer psychischen Gesundheitsstörung. Weiterlesen

heilungsbewaehrung_rezidiv

Das Institut der Heilungsbewährung beinhaltet, dass im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie z.B. bösartiger Tumorerkrankungen, nach der Tumorentfernung für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen ist, als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Nach VMG Teil B Ziffer 1c) beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Schauen wir uns das einmal anhand der Diagnose des ,erblichen Dickdarmkarzinomleidens (HNPCC)‘ an. Von einer abgeschlossenen und erfolgreichen Heilungsbewährung geht das Versorgungsamt nun aus, wenn die letzte Darmkrebserkrankung über fünf Jahre zurückliegt. Weiterlesen