Mit geplanter Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) drohen erhebliche Verschlechterungen

Schwerbehinderung GdB Rentenberater

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) legt die Versorgungsmedizinischen Grundsätze fest. Diese bilden die Grundlage der Bewertung im Verfahren um die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Der Gesetzgeber will nun diese Grundlagen in einigen wesentlichen Punkten ändern. Dies kann bei vielen Behinderten zu Verschlechterungen führen .
Das SPD-geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun – nach einem im vergangenen Jahr bereits heftig von den Sozialverbänden kritisierten Referentenentwurf – einen weiteren Entwurf für eine „6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ vorgelegt, der nichts Gutes für Betroffene erwarten lässt. So dürften auch nach diesem Entwurf künftig viele GdB niedriger ausfallen als bisher und dementsprechend Nachteilsausgleiche wegfallen.

Zahlreiche Änderungen sind zu erwarten

Änderungen betreffen vor allem die Bereiche Grundlagen, Heilungsbewährung, Bildung des Gesamt-GdB und das Verfahren.
Einige der geplanten Verschlechterungen sind von besonderer Bedeutung:
– Der Grad der Behinderung (GdB) soll künftig deutlich öfter nur befristet gewährt werden.
– Das im Schwerbehindertenrecht (und im ganzen Sozialrecht) geltende Prinzip der Pflicht zur Amtsermittlung durch die Versorgungsverwaltung soll auf den Kopf gestellt werden, denn Gutachter sollen bei der Bewertung der Leistungsbeeinträchtigungen künftig „das bestmögliche Behandlungsergebnis“ unterstellen. Betroffene müssten (im Widerstreit zur „Amtsermittlung“) mehr als bislang beweisen, dass sie nicht gut versorgt sind, denn als „gut“ angenommene Hilfsmittelversorgung und auch alltägliche Gebrauchsgegenstände sollen berücksichtigt werden.
– Es ist zu befürchten, dass GdB künftig geringer ausfallen, da Einzelgrade der Behinderung von 10 und 20 künftig „in der Regel“ nicht mehr in den Gesamt-GdB einfließen sollen. Das ist bislang anders. Zwar wird bislang ein Einzelgrad der Behinderung von 10 auch bei der Bildung des Gesamt-GdB – von seltenen Ausnahmen abgesehen – nicht berücksichtigt, ein Einzelgrad der Behinderung von 20 hingegen kann, muss aber nicht berücksichtigt werden. In der Praxis haben es Mandanten bereits heute schwer, die unter einer Vielzahl „kleinerer“ Behinderungen leiden, die es einzeln allenfalls zu einem Einzelgrad der Behinderung von 20 schaffen. Werden die Pläne der Bundesregierung umgesetzt, so dürfte ein Erfolg in diesen Fällen noch schwieriger werden.
Aber auch die Bewertung konkreter Behinderungen können dazu führen, dass der GdB in Zukunft (wesentlich) geringer ausfällt als bisher.
Das hätte auch Konsequenzen für die 7,8 Millionen behinderte Menschen, bei denen bereits eine Schwerbehinderung anerkannt ist, denn deren sog. „Bestandsschutz“ dürfte gering sein (für Altfälle nur bis 2022 vorgesehen). So könnte es sein, dass die Versorgungsämter in geeigneten Fällen den Status überprüfen und den Schwerbehindertenstatus entziehen wollen.

Ein paar Beispiele:

Regelhaft zu erwartendes Behandlungsergebnis

So soll bei Gesundheitsstörungen, deren Ausmaß und Verlauf regelhaft abnimmt, die Teilhabebeeinträchtigung zu Grunde gelegt werden, die der voraussichtlich dauerhaft verbleibenden Teilhabebeeinträchtigung entspricht.
Hier soll also allen Ernstes ein „regelhaft zu erwartendes Behandlungsergebnis“ bei der Bewertung der Behinderung vorweggenommen werden dürfen. Nehmen wir an, ein Behinderter leidet unter einer schweren psychischen Störung, die aber gut behandelbar ist. Weil aber (grundsätzlich?) gute Therapierbarkeit vorliegt, soll dann keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegen mit der möglichen Folge, dass dann für die regelmäßig langen Zeiten der Therapie kein GdB zuerkannt würde. Das wäre aus meiner Sicht skandalös.

Häufigere Befristungen eines GdB

Es ist beabsichtigt, in erheblichem Umfang künftig Befristungen bei GdB-Feststellungen zu ermöglichen. So soll es eine Befristung geben können, wenn der Grad der Behinderung für den Zeitraum der Heilungsbewährung oder für einen bestimmten Zeitraum (Erreichen bestimmter Altersstufen oder vordefinierter Stadien der Gesundheitssörungen) feststellt wurde.
Damit wird aber in die Rechte der Betroffenen ganz erheblich eingegriffen und es stellte sich zudem die Frage, ob derartige Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie merken, ein „Tummelplatz“ für gerichtliche Streitigkeiten wird damit in Zukunft eröffnet.
Fatal wäre die Neuregelung zur Befristung aber auch noch aus einem anderen Grund:
Künftig müssten Betroffene rechtzeitg, d.h. 6 Monate vor Ablauf der befristeten Feststellung, von sich aus aktiv werden und einen Neu-Antrag stellen. Spätere Anträge gingen zu Lasten der Betroffenen, denn bis zur Neufeststellung des GdB gingen die Betroffenen ihres Schutzes durch die Nachteilsausgleiche verlustig. Das hätte erhebliche Konsequenzen für den Schutz im Arbeitsrecht (Kündigungsschutz, Urlaubsregelungen), zumal auch verzögerte Bearbeitung bei den Versorgungsämtern dann zu Lasten der Betroffenen ginge.
Der bislang empfohlene „Trick“, um sich Altersrente für Schwerbehinderte zu erhalten, indem bei einem drohenden Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft vor Bezugsberechtigung der Altersrente für Schwerbehinderte durch Widerspruch und Klage der Entziehungsbescheid zum Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig wird, dürfte dann nicht mehr möglich sein.
Betroffenen wird künftig vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten zu raten sein, u.a. im einstweiligen Rechtsschutz.

Exemplarische Verschlechterungen bei den einzelnen Behinderungen

Aber auch bei den einzelnen Funktionsbereichen drohen erhebliche Verschlechterungen:
Der Verlust eines Beines im Unterschenkel soll künftig nur noch mit GdB 40 statt 50 bewertet werden, so dass keine Schwerbehinderteneigenschaft mehr vorläge und keine Nachteilsausgleiche mehr in Anspruch genommen werden könnten. Selbst der Verlust beider Beine im Unterschenkel soll dann nicht mehr einen GdB 80 (100 bei ungünstigen Stumpfverhältnissen) bedingen, sondern nur noch 70. Parkerleichterungen kämen dann für die Betroffenen nicht mehr in Frage!

Die Aufzählung aller geplanter Änderungen an dieser Stelle würde hier den Rahmen sprengen. Die 6. VersMedVO-ÄndVO hat ganz erhebliche sozialpolitische Bedeutung und wird, wenn sie umgesetzt wird, zu erheblichen Schlechterstellungen bei einer Vielzahl von Betroffenen führen.
Ich halte Sie an dieser Stelle über die Entwicklungen auf dem Laufenden und werde zu gegebener Zeit auch meinen Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ zeitnah auf den aktuellen Stand bringen.

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