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Schwerbehinderung GdB Rentenberater

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) legt die Versorgungsmedizinischen Grundsätze fest. Diese bilden die Grundlage der Bewertung im Verfahren um die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Der Gesetzgeber will nun diese Grundlagen in einigen wesentlichen Punkten ändern. Dies kann bei vielen Behinderten zu Verschlechterungen führen .
Das SPD-geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun – nach einem im vergangenen Jahr bereits heftig von den Sozialverbänden kritisierten Referentenentwurf – einen weiteren Entwurf für eine „6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ vorgelegt, der nichts Gutes für Betroffene erwarten lässt. So dürften auch nach diesem Entwurf künftig viele GdB niedriger ausfallen als bisher und dementsprechend Nachteilsausgleiche wegfallen. Weiterlesen

rezidivangst_heilungsbewaehrung

Wer eine Krebserkrankung (so weit) hinter sich gebracht hat und rückfallfrei geblieben ist, dem bleibt in aller Regel mehr oder weniger Angst, dass der Krebs zurückkommen könnte (Rezidivangst). Nach einer gewissen Zeit der Rückfallfreiheit wird das Versorgungsamt von einer Heilungsbewährung ausgehen und an Sie herantreten, um den GdB abzusenken.
Dabei bedeutet die „Heilungsbewährung“ nach Krebserkrankung nicht primär, dass nicht auch dann, wenn kein Rückfall aufgetreten ist, keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die bisherige abstrakte Bewertung von unterstellten physischen und psychischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und eine Neufeststellung des GdB erforderlich wird. Sehen Sie hierzu die Beiträge hier und hier.
Was, wenn der Betroffene nun wegen einer nicht ausgeschlossenen und / oder erhöhten Rezidivgefahr Rezidivangst verspürt? Dann ändert sich an dem Gesagten nichts. Es sei denn, die Rezidivangst geht über das „normale Maß“ hinaus und entwickelt eigenen Krankheitscharakter im Sinne einer psychischen Gesundheitsstörung. Weiterlesen

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Wer eine schlimme Erkrankung hat, vor allem Krebs, Tumor usw., wird in aller Regel alles tun, um die Erkrankung schnellst möglich zu beseitigen, bei Krebs etwa durch Chemotherapie, Bestrahlung und Operation. Leider kann Krebs aber nach einiger Zeit wiederkommen, ein Rezidiv bildet sich. Im Durchschnitt dauert es wohl 3-5 Jahre, bis entweder feststeht, ob die Krankheit „überwunden“ ist oder ob ein Rezidiv auftritt. In dieser „Heilungsbewährungazeit“ erhalten Betroffene einen höheren Grad der Behinderung (GdB), als er sich eigentlich nach der vorliegenden Behinderung ergeben würde, wobei konkrete Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen werden müssen. Weiterlesen

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Das Institut der Heilungsbewährung beinhaltet, dass im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie z.B. bösartiger Tumorerkrankungen, nach der Tumorentfernung für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen ist, als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Nach VMG Teil B Ziffer 1c) beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Schauen wir uns das einmal anhand der Diagnose des ,erblichen Dickdarmkarzinomleidens (HNPCC)‘ an. Von einer abgeschlossenen und erfolgreichen Heilungsbewährung geht das Versorgungsamt nun aus, wenn die letzte Darmkrebserkrankung über fünf Jahre zurückliegt. Weiterlesen