Wer eine schlimme Erkrankung hat, vor allem Krebs, Tumor usw., wird in aller Regel alles tun, um die Erkrankung schnellst möglich zu beseitigen, bei Krebs etwa durch Chemotherapie, Bestrahlung und Operation. Leider kann Krebs aber nach einiger Zeit wiederkommen, ein Rezidiv bildet sich. Im Durchschnitt dauert es wohl 3-5 Jahre, bis entweder feststeht, ob die Krankheit „überwunden“ ist oder ob ein Rezidiv auftritt. In dieser „Heilungsbewährungazeit“ erhalten Betroffene einen höheren Grad der Behinderung (GdB), als er sich eigentlich nach der vorliegenden Behinderung ergeben würde, wobei konkrete Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen werden müssen. Weiterlesen

Das Institut der Heilungsbewährung beinhaltet, dass im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie z.B. bösartiger Tumorerkrankungen, nach der Tumorentfernung für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen ist, als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Nach VMG Teil B Ziffer 1c) beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Schauen wir uns das einmal anhand der Diagnose des ,erblichen Dickdarmkarzinomleidens (HNPCC)‘ an. Von einer abgeschlossenen und erfolgreichen Heilungsbewährung geht das Versorgungsamt nun aus, wenn die letzte Darmkrebserkrankung über fünf Jahre zurückliegt. Weiterlesen

In meinem Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung“ schildere ich Ihnen, wie Sie einen Schwerbehindertenantrag „besser“ stellen, um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.

Was ist aber, wenn der Schwerbehindertenausweis abläuft?

Falls Sie schon einen Schwerbehindertenausweis haben, schauen Sie einmal auf dessen Rückseite. Dort finden Sie das Ende der Gültigkeitsdauer eingedruckt. Da nicht jede Behinderung von Dauer ist, sondern sich der gesundheitliche Zustand meist über die Jahre ändert, werden Schwerbehindertenausweise nur in Ausnahmefällen auf Dauer ausgestellt. Vielmehr läuft ein Schwerbehindertenausweis im Regelfall nach spätestens fünf Jahren ab. Der Ausweis kann aber verlängert werden. Das sollten Sie spätestens 8-10 Wochen vor Ablauf in Angriff nehmen. Weiterlesen

Wenn man an „Mittelmeer“ denkt, fallen wohl den meisten von uns Urlaub, mediterranes Essen und angenehme Wärme ein. Leider trägt auch eine schlimme Krankheit, der ich bereits selbst im Rahmen meiner Anwaltstätigkeit begegnet bin, das „Mittelmeer“ im Namen, nämlich „familiäres Mittelmeerfieber“.

Diese Erkrankung ist in den VG, bislang nicht als Gesundheitsstörung erwähnt. In einem solchen Fall ist nach Teil B Nr. 1 b) VG, vorgesehen, dass der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen beurteilt wird. Weiterlesen

Die Terminsliste meiner Vorträge zum Thema „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ für 2018 in der Städteregion Köln – Bonn – Aachen sind nun online und zu finden unter http://schwerbehinderung-gdb.de/events/

Wer mich also einmal „live“ erleben möchte, notiert sich bitte die Daten.

Für alle, die weiter weg wohnen: es wird in Kürze hier auf dieser Seite ein Video-Tutorial geben.

Im Schwerbehindertenrecht sind häufig unter anderem Rentenberater und Pflegeberater tätig. Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 8.11.2017 – L 10 SB 174/17 – nun einen Riegel vorgeschoben:

Rentenberater hat nicht ohne Weiteres „besondere Sachkunde“

Nach § 13 Absatz 5 SGB X sind Rentenberater im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente vertretungsbefugt. Zu einer über das Rechtsdienstleistungsgesetz hinausgehenden Vertretungsbefugnis für ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht müsse ein Rentenberater eine besondere Sachkunde nachweisen und sich entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Dies war bei dem dortigen Kläger jedenfalls nicht der Fall.

Zu Recht argumentiert das Landessozialgericht, dass nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes der Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen gewährleistet werden soll und von Bevollmächtigten eine „bestimmte Qualität“ erwartet werden kann, die der Rentenberater in diesem Falle nicht aufwies.